Die Öko-Qualitätsverordnung ÖQV in Kürze

Die wichtigsten Passagen aus der ÖQV haben wir nachfolgend zusammengestellt:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern unterstützt der Bund  auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen.

Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des 2. und 4. Abschnitts ausrichten (Öko-Qualitätsbeiträge).

 

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen

Art. 2                Beitragsempfänger und -empfängerinnen

Beiträge erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV) haben.

Art. 3                Biologische Qualität

Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen ..., welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:

a.        extensiv genutzte Wiesen;

b.        wenig intensiv genutzte Wiesen;

c.        Streueflächen;

d.        Hecken, Feld- und Ufergehölze;

e.        Hochstamm-Feldobstbäume;

f.        extensiv genutzte Weiden;

g.        Waldweiden (Wytweiden, Selven);

h.        Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

Art. 4                Vernetzung

Beiträge werden ausgerichtet an ökologische Ausgleichsflächen nach dem Anhang Punkt 3.1 DZV, die als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten und die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung erfüllen.

Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.

3 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen und vom BLW genehmigt werden.

Art. 5                Kumulierung

Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden.

Art. 6                Verpflichtungsdauer

Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen.

Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, können im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Verpflichtungsdauer wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden.

Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichteten Beiträge bis zu:

 

 

Vollständiger Wortlaut der ÖQV: www.admin.ch/ch/d/sr/9/910.14.de.pdf

 

Empfehlenswerte Literatur:

Jenny M., R. Graf, L, Kohli, U. Weibel 2002: Vernetzungsprojekte leicht gemacht. Ein Leitfaden für die Umsetzung der Öko-Qualitätsverordnung. Schweizerische Vogelwarte Sempach, Schweizer Vogelschutz, Landw. Beratungszentrale Lindau, Service romand de vulgarisation agricole. Als Hilfsmittel für die Planung und Durchführung von Projekten besonders empfehlenswert.

Bosshard, A. 2001: Vernetzungsprojekte und Landschaftsentwicklungskonzepte (LEK) in der Praxis. Raum und Umwelt Dezember 2001, 52-63. Schweiz. Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern.

Bosshard A., R. Oppermann & Y. Reisner 2002: Vielfalt in die Landschaftsaufwertung! Eine Ideen-Checkliste für Landwirtschaft und Landschaftsplanung. Naturschutz und Landschaftsplanung 34 (10), 300-308. www.nul-online.de, www.wsl.ch/relais/ChecklisteNL/